Prüfen Sie die Voraussetzungen
Für Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz gelten mehrere Voraussetzungen. Zum Beispiel gilt, dass Sie Beschäftigte im Sinne des Pflegezeitgesetzes sowie Sie und die pflegebedürftige Person nahe Angehörige sein müssen.
Prüfen Sie zuerst, ob alle >> Voraussetzungen << bei Ihnen vorliegen.
Im Rahmen der Familienpflegezeit können Sie sich für bis zu 24 Monate von der Arbeit teilweise freistellen lassen, wenn Sie eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Der Anspruch steht Ihnen auch für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung zu. Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden teilweise freistellen lassen.
Bei den pflegebedürftigen Personen muss es sich um nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 handeln.
Sie können die Familienpflegezeit für längstens 24 Monate in Anspruch nehmen. In dieser Zeit können Sie sich teilweise mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden von der Arbeit freistellen lassen.
Wenn Sie sich nur teilweise freistellen lassen, müssen Ihr Arbeitgeber und Sie eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber Ihren Wünschen zu entsprechen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Wenn Sie zunächst weniger als 24 Monate Familienpflegezeit in Anspruch genommen haben, können Sie die Freistellung mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von 24 Monaten verlängern lassen. Auch wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht möglich ist, haben Sie gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten einen Anspruch auf Verlängerung der Familienpflegezeit.
Die Familienpflegezeit endet mit Ablauf der in Anspruch genommenen Freistellung, also spätestens mit Ablauf von 24 Monaten.
Wenn sich die Umstände geändert haben, endet die Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Veränderte Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn
- die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist,
- die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist oder
- die oder der Angehörige stirbt.
Über die veränderten Umstände müssen Sie den Arbeitgeber unverzüglich unterrichten. Im Übrigen können Sie die Familienpflegezeit nur vorzeitig beenden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Sie müssen die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit spätestens acht Wochen vor Beginn gegenüber Ihrem Arbeitgeber ankündigen. Dies gilt auch für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger.
Eine an die Pflegezeit anschließende Familienpflegezeit müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn ankündigen.
Wenn Sie sich freistellen lassen, müssen Sie die Pflege tatsächlich übernehmen. Eine zusätzliche Unterstützung durch Dritte oder einen ambulanten Pflegedienst ist unproblematisch.
Wenn Sie in Deutschland beschäftigt sind, können Sie eine Freistellung auch für im Ausland lebende pflegebedürftige nahe Angehörige in Anspruch nehmen, sofern Sie diese in häuslicher Umgebung pflegen.
Für die Dauer der Freistellung können Sie zur Minderung der Einkommensverluste beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung wegfallenden Nettogehalts ab. Sie erhalten das Darlehen in monatlichen Raten und müssen es innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung zurückzahlen.
Sie müssen die Pflegebedürftigkeit naher Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachweisen. Auch für in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherte Pflegebedürftige müssen Sie einen entsprechenden Nachweis erbringen.
Das Familienpflegezeitgesetz gilt nicht für Beamtinnen und Beamte. Die Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes wurden jedoch teilweise auf den Bereich der Beamtinnen und Beamten übertragen. Als Bundesbeamtin oder -beamter können Sie bei Ihrer Dienststelle eine Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden zur Betreuung und Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger beantragen. Anstelle des Darlehens können Sie während dieser Zeit einen Vorschuss auf zukünftige Dienstbezüge beantragen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer jeweiligen Dienststelle.
Als Landesbeamtin oder -beamter sowie Kommunalbeamtin oder -beamter müssen Sie sich bezüglich dortiger Freistellungsmöglichkeiten ebenfalls an Ihre Dienststelle wenden.
Ein Krankenhausaufenthalt der oder des zu pflegenden nahen Angehörigen beendet die Familienpflegezeit grundsätzlich nicht.
Sie können die Familienpflegezeit für dieselbe Angehörige oder denselben Angehörigen nur einmal beanspruchen.
Jede und jeder Beschäftigte kann die bis zu 24-monatige Familienpflegezeit für die häusliche Pflege einer oder eines nahen Angehörigen in Anspruch nehmen. Geschwister können Familienpflegezeit daher sowohl zeitgleich als auch nacheinander nehmen.
Sie können alle Freistellungsmöglichkeiten nach dem Familienpflegezeitgesetz und dem Pflegezeitgesetz miteinander kombinieren. Die Freistellungen müssen aber nahtlos aneinander anschließen. Ihre Gesamtdauer beträgt höchstens 24 Monate. Beachten Sie zudem die unterschiedlichen Ankündigungsfristen sowie die unterschiedlichen Ansprüche je nach Unternehmensgröße.
Eine teilweise Freistellung hat keine Auswirkungen auf Ihren jährlichen Urlaubsanspruch.
Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der Familienpflegezeit nicht kündigen. Bei einer freiwilligen Vereinbarung der Familienpflegezeit in Kleinunternehmen gilt der Kündigungsschutz für die Dauer der Freistellung. Nur in besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.