Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Wenn nahe Angehörige eines Beschäftigten plötzlich Pflege oder Unterstützung bei der Organisation von Pflegemaßnahmen brauchen, können Beschäftigte sofort für bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit teilweise oder vollständig fernbleiben. 

Diese Zeit dient in erster Linie dazu, die Pflege zu organisieren. Hierzu gehört zum Beispiel, sich kurzfristig über Pflegeleistungsangebote zu informieren, Behörden aufzusuchen oder die nötigen weiteren Schritte einzuleiten, damit eine geeignete pflegerische Versorgung des Angehörigen gewährleistet ist.

Dies kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist nicht von Ihrer Zustimmung als Arbeitgeber abhängig. Beschäftigte müssen diese aber unverzüglich mitteilen beziehungsweise anzeigen. 

Müssen Sie den Beschäftigten für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung das Entgelt fortzahlen?

Ob Sie eine Entgeltfortzahlung leisten müssen, hängt von ihrer individuellen oder gegebenenfalls auch tariflichen oder betrieblichen Vereinbarung ab. Haben Sie keine Entgeltfortzahlung vereinbart, müssen Sie kein Entgelt zahlen, auch keine Sozialversicherungsbeiträge.

Beschäftige erhalten aber auf Antrag bei der Pflegeversicherung eine Entgeltersatzleistung, das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Diese Unterstützung können Ihre Beschäftigten bei der Pflegeversicherung der beziehungsweise des nahen Angehörigen beantragen. 

Gilt das Recht in allen Unternehmen?

Das Recht gilt bei allen Arbeitgebern. Es gibt keine betrieblichen Schwellenwerte.

Welche Nachweise kann ich von meinen Beschäftigten verlangen?

Sie können die ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit der beziehungsweise des nahen Angehörigen verlangen. 

Welche Konsequenzen hat es, wenn meine Beschäftigten der Anzeige- oder Nachweispflicht nicht nachkommen? 

Bei einer Verletzung der Anzeige- oder Nachweispflicht bleibt der Anspruch der beziehungsweise des Beschäftigten auf Freistellung unberührt. Auf diese Weise wirkt sich aus, dass es sich bei der Anzeige- und Nachweispflicht keine Tatbestandsvoraussetzung für ein Leistungsverweigerungsrechts ist. Vielmehr handelt es sich um eine Nebenpflichtverletzung. 

Sie haben deshalb die folgenden Rechte:

  • die Einforderung von Schadensersatz nach § 280 BGB, wobei Sie einen Schaden geltend machen müssen
  • arbeitsrechtliche Maßnahmen wie für jede andere Vertragspflichtverletzung

Der Kündigungsschutz des § 5 Pflegezeitgesetz besteht erst mit Zugang der Anzeige.