Begleitung in der letzten Lebensphase

Voraussetzungen im Überblick

Für Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz gelten mehrere Voraussetzungen. Zum Beispiel definieren die Gesetze, wer zu den Beschäftigten zählt und ab welcher Unternehmensgröße die Regelungen Freistellungsansprüche greifen. 

 

Sehen Sie sich zunächst diese >> Voraussetzungen << an.

Beschäftigte können sich freistellen lassen, wenn sie 

begleiten.

Voraussetzung ist eine Erkrankung, 

  • die progredient, das heißt fortschreitend, verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat
  • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und 
  • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. 

Dies müssen die Beschäftigten Ihnen gegenüber durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen.

Weitere Informationen

Erhalten Beschäftigte während der Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase finanzielle Unterstützung und wer finanziert diese?

Auch während der Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase haben Beschäftigte einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dieses können die Beschäftigten beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Das Darlehen wird aus Bundesmitteln finanziert.

Muss ein Pflegegrad vorliegen?

Bei der Begleitung in der letzten Lebensphase muss die oder der nahe Angehörige nicht pflegebedürftig sein, also muss auch kein Pflegegrad vorliegen. Die Beschäftigten müssen Ihnen als Arbeitgeber lediglich ein ärztliches Zeugnis über die begrenzte Lebenserwartung der oder des Angehörigen vorlegen.

Müssen Sie der Inanspruchnahme der Begleitung in der letzten Lebensphase zustimmen?

Auf die bis zu dreimonatige Begleitung in der letzten Lebensphase besteht Ihnen gegenüber ein Rechtsanspruch, wenn Sie mehr als 15 Personen beschäftigen. Ihre Zustimmung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Bei einer teilweisen Freistellung treffen Sie mit der oder dem Beschäftigten eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Hierbei haben Sie den Wünschen der oder des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Für welche Dauer können Beschäftigte sich zur Begleitung in der letzten Lebensphase freistellen lassen?

Die Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase beträgt längstens drei Monate. 

Können Geschwister sich für die Begleitung in der letzten Lebensphase gleichzeitig freistellen lassen?

Nach dem Pflegezeitgesetz steht jeder und jedem Beschäftigten ein Freistellungsanspruch für die Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu. Geschwister können die Begleitung somit gleichzeitig oder auch nacheinander übernehmen.

Können Beschäftigte im Rahmen der Freistellung auch im Ausland wohnende Angehörige begleiten?

In Deutschland Beschäftigte können die Freistellung auch für im Ausland lebende nahe Angehörige in Anspruch nehmen, um diese in der letzten Lebensphase zu begleiten.

Kündigungsschutz

Besteht während der Begleitung in der letzten Lebensphase Kündigungsschutz?

Sie dürfen das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der Begleitung in der letzten Lebensphase nicht kündigen. Bei freiwilligen Vereinbarungen beginnt der Kündigungsschutz mit der Freistellung. Nur in besonderen Fällen kann die zuständige Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Kündigung für zulässig erklären.

Kombination mit Pflegezeit oder Familienpflegezeit 

Kann die Begleitung in der letzten Lebensphase auch mit der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit kombiniert werden?

Beschäftigte können alle Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz miteinander kombinieren. Die Gesamtdauer aller Freistellungen beträgt allerdings höchstens 24 Monate. Die Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase wird auf diese Gesamtdauer angerechnet. Die Beschäftigten müssen dabei die jeweiligen Ankündigungsfristen und die unterschiedlichen Ansprüche je nach Unternehmensgröße beachten.

Welche weiteren Möglichkeiten zur Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz gibt es?

  • Ihre Beschäftigten haben die Möglichkeit, sich im Rahmen der Pflegezeit vollständig oder teilweise ohne Mindestarbeitszeit für die Höchstdauer von sechs Monaten freistellen zu lassen. 
  • Im Rahmen der Familienpflegezeit können Beschäftigte sich für längstens 24 Monate teilweise mit mindestens 15 Wochenarbeitsstunden freistellen lassen. 

Die Gesamtdauer der Freistellungen beträgt je pflegebedürftiger naher Angehöriger beziehungsweise je pflegebedürftigem nahen Angehörigen höchstens 24 Monate.