Während einer Familienpflegezeit berechnen sich die Versicherungsbeiträge anhand des reduzierten Arbeitsentgelts. Während einer Pflegezeit können Sie bei der Pflegeversicherung oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen Ihres oder Ihrer pflegebedürftigen nahen Angehörigen Zuschüsse zur Sozialversicherung beantragen. Die Zuschüsse belaufen sich auf die Höhe Ihrer Mindestbeiträge.
Kranken- und Pflegeversicherung während der Familienpflegezeit
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
Während der Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz sind Sie weiter kranken- und pflegeversichert. Ihr neuer Versicherungsbeitrag bemisst sich nach Ihrem reduzierten Arbeitsentgelt.
Private Krankenversicherung
Ihre private Krankenversicherung bleibt grundsätzlich während der Familienpflegezeit bestehen. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person in allen Pflegegraden den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags wie bei den Sozialversicherten.
Sind Sie privat krankenversichert, weil ihr Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann es passieren, dass das reduzierte Einkommen unter diese Grenze sinkt. Dann sind Sie verpflichtet, sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Auf Antrag können Sie jedoch für die Familienpflegezeit von dieser Versicherungspflicht befreit werden und Mitglied der privaten Krankenversicherung bleiben. Für diese Zeit handeln Sie in der Regel eine individuelle, befristete Vertragsänderung aus.
Während einer Pflegezeit endet grundsätzlich auch die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht.
Kranken- und Pflegeversicherung während einer Pflegezeit
Die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung während einer Pflegezeit sind im elften Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt.
Vorher gesetzlich krankenversichert
Befinden Sie sich in einer Familienversicherung, so haben Sie die Möglichkeit, sich beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung mitzuversichern. Eine Familienversicherung kann über Ihre Ehegattin oder Ihren Ehegatten beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner in Betracht kommen.
Sollte bei Ihnen keine Familienversicherung bestehen, können Sie sich weiter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Dafür müssen Sie in der Regel den Mindestbeitrag zahlen. Sie können dafür bei der Pflegekasse Ihrer oder Ihres Angehörigen einen Beitragszuschuss beantragen, der in der Regel bis zum Mindestbeitrag gewährt wird. Das gilt auch, wenn die oder der nahe Angehörige privat pflegeversichert ist.
Vorher privat krankenversichert
Ihre private Kranken- und Pflegeversicherung bleibt grundsätzlich während der Pflegezeit bestehen. Die Übernahme des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Pflegeversicherung oder das private Pflegeversicherungsunternehmen müssen Sie beantragen. Die Übernahme gilt bis zur Höhe des Mindestbeitrags wie bei den gesetzlich Sozialversicherten.
Die Höhe des Zuschusses orientiert sich damit nicht an der Höhe der Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Es gilt grundsätzlich der Vorrang einer beitragsfreien Familienversicherung. Die Kosten einer gegebenenfalls erforderlichen Ruhensversicherung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsstatus in der privaten Krankenversicherung übernimmt die Pflegeversicherung nicht.
Sozialversicherung während der Familienpflegezeit und Pflegezeit
Voraussetzung: Status als Pflegeperson
Für Pflegepersonen zahlt die Pflegeversicherung der zu pflegenden Person Beiträge in die Sozialversicherungen. Um als Pflegeperson im Sinne des elften Sozialgesetzbuchs zu gelten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie pflegen eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5.
- Die Dauer der Pflege beträgt mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage.
- Die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt.
- Die Pflege ist nicht erwerbsmäßig.
Arbeitslosenversicherung
Während der Familienpflegezeit sind sie weiter in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Der Beitrag richtet sich nach Ihrem reduzierten Arbeitsentgelt.
Wenn Sie Pflegeperson sind übernimmt die Pflegeversicherung Ihrer oder Ihres pflegebedürftigen nahen Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen während der Pflegezeit die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Folgende Bedingungen müssen Sie erfüllen:
- Sie erfüllen die Voraussetzungen an den Status als Pflegeperson.
- Sie waren als Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Alternativ: Sie haben eine Leistung nach dem dritten Sozialgesetzbuch (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bezogen.
Bei der Pflege von mehreren pflegebedürftigen Personen werden die Pflegezeiten zusammengerechnet.
Einen Antrag auf Übernahme der Beiträge erhalten Sie bei der Pflegeversicherung Ihrer oder Ihres Angehörigen.
Als Pflegeperson haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zusätzlich können Sie auf die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zurückgreifen, falls Ihnen ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt, wenn Sie für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.
Unfallversicherung
Während der Familienpflegezeit und Pflegezeit besteht wie für alle Pflegepersonen ein beitragsfreier gesetzlicher Unfallschutz.
Erfasst sind dabei die Tätigkeiten, die auch in der Pflegeversicherung selbst als pflegerische Maßnahmen berücksichtigt werden, sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung. Ebenso sind Sie für den direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit in der Unfallversicherung versichert. Dies ist der Fall, wenn die oder der Pflegebedürftige in einer anderen Wohnung als in Ihrer wohnt.
Rentenversicherung
Wenn Sie vor der Familienpflegezeit rentenversichert waren, bleiben Sie weiter rentenversichert. Der Beitrag richtet sich nach Ihrem reduzierten Arbeitsentgelt.
Wenn Sie eine Pflegeperson sind, zahlt die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung. Dies gilt unabhängig von einer Freistellung nach dem Familienpflegezeit- oder Pflegezeitgesetz.
Folgende Bedingungen müssen Sie erfüllen:
- Sie erfüllen die Voraussetzungen an den Status als Pflegeperson.
- Sie dürfen als Pflegeperson maximal 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein.
- Sie dürfen keine Vollrente wegen Alters beziehen.
Bei der Pflege von mehreren pflegebedürftigen Personen werden die Pflegezeiten zusammengerechnet. Einen Antrag auf Übernahme der Beiträge erhalten Sie bei der Pflegeversicherung Ihrer oder Ihres Angehörigen.
Die Höhe Ihrer Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart. Leistungsart meint hier, ob Sie nur Pflegegeld, nur ambulante Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung beziehen.
Weitere Informationen zu den Beiträgen in die Rentenversicherung erhalten Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Sie können sich unter der Nummer 0800 1000 4800 zudem an das Servicetelefon der DRV wenden.
Sozialversicherung während Bezug von Pflegeunterstützungsgelds
Aus dem Pflegeunterstützungsgeld müssen Sie die Beiträge zur Arbeitslosen- sowie zur Renten- und Krankenversicherung leisten. Ist der oder die Pflegebedürftige gesetzlich oder privat krankenversichert, werden diese Beiträge zur Hälfte von der Pflegekasse oder von dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen getragen. Die andere Hälfte zahlen Sie, wie bei Bezug von Lohn oder Gehalt. Wenn Sie privat krankenversichert sind, erhalten Sie auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung.
Für Beamtinnen und Beamten gelten besondere Regelungen zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und zu einem Gehaltsvorschuss. Bitte erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Dienstelle.