Zinsloses Darlehen, Förderkredit, Pflegeunterstützungsgeld, Pflegegeld und Entgeltersatzleistung: Diese Mittel können Sie während der Pflege finanziell unterstützen. Erfahren Sie im Folgenden, welche Konditionen das jeweilige finanzielle Mittel auszeichnet.
Was ist das zinslose Darlehen?
Beschäftigte, die sich zur Pflege eines nahen Angehörigen freistellen lassen, können ein zinsloses Darlehen beantragen. Der Anspruch besteht nach dem Familienpflegezeitgesetz oder Pflegezeitgesetz.
Wichtig ist: Sie können ein zinsloses Darlehen nicht unabhängig von einer Freistellung erhalten.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und dem Antragsverfahren gibt es auf der Seite zum Darlehen. Auskünfte zu laufenden Antragsverfahren erhalten Sie unter der Telefonnummer 0221 3673 0 oder der E-Mail familienpflegezeit(at)bafza.bund.de.
Was ist ein Förderkredit der KfW?
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist eine Förderbank, die als Anstalt des öffentlichen Rechts, die zu 80 Prozent im Besitz des Bundes und zu 20 Prozent im Besitz der Bundesländer ist.
Die KfW bietet auch Förderangebote für Privatpersonen an. Sie kennt zwei Formen von Förderprodukten: direkt ausgezahlte Zuschüsse oder Kredite. Beispielsweise fördert sie Modernisierungsmaßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung von Barrieren, die Einrichtung von Smart-Home-Systemen oder Einbruchsicherungen in bestehenden Häusern.
Alle Informationen zu aktuellen Förderangeboten, Voraussetzungen und Abläufen gibt es direkt auf der Website zur Inlandsförderung für Privatpersonen der KfW.
Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Wenn in der Familie ein Pflegesituation akut eintritt, passiert das oft unvorhersehbar. Es kann sein, dass Sie dann die Pflege Ihrer nahen Angehörigen selbst sicherstellen oder organisieren müssen. Das kann viel Zeit beanspruchen und dazu führen, dass Sie deswegen kurzfristig nicht arbeiten können.
Deswegen können Sie als Beschäftigte oder Beschäftigter, wenn Sie Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflege einer oder eines nahen Angehörigen benötigen, bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben.
Die Beschäftigten haben in diesen Fällen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Diese wird auf Antrag von der Pflegekasse der oder des Pflegebedürftigen gewährt.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und dem Antragsverfahren finden Sie auf der Seite zur Hilfe im akuten Pflegefall oder auf der Seite des Pflegetelefon. Das Pflegetelefon ist unter der Nummer 030 20 17 91 31 zu erreichen.
Was ist das Pflegegeld?
Wenn sich Pflegebedürftige dafür entscheiden, ihre Pflege eigenständig zu organisieren und von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich tätigen Menschen versorgt werden, zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.
Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist und das mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse, die zumeist an die Krankenkasse gegliedert ist, überwiesen.
Diese kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und kann es auch an die pflegenden Angehörigen oder Nahestehenden weitergeben. Allerdings besteht darauf kein Anspruch seitens des pflegenden Angehörigen oder Nahestehenden. Deswegen darf das Pflegegeld auch nicht mit einem Entgelt für Pflegende verglichen werden.
Achtung: Der Anspruch besteht bei den Pflegebedürftigen!
Weitere Informationen zum Pflegegeld finden Sie beim für das Pflegegeld zuständigen Bundesministeriums für Gesundheit.
Gibt es eine Entgeltersatzleistung oder einen Lohn für pflegende Angehörige und Nahestehende?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist aktuell die einzige Lohnersatzleistung. Sie kann von Beschäftigten, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation einer oder eines nahen Angehörigen benötigen und deswegen bis zu zehn Tage von der Arbeit fernblieben, beantragt werden.
Weitere Lohnersatzleistungen oder einen Lohn für pflegende Angehörige und Nahestehende gibt es in Deutschland aktuell nicht.