Voraussetzungen im Überblick
Für Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz gelten mehrere Voraussetzungen. Zum Beispiel gilt, dass Sie und die pflegenden Personen nahe Angehörige sein müssen.
Sehen Sie sich zunächst diese >> Voraussetzungen << an.
Wer Sie als nahe Angehörige oder nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt und gleichzeitig erwerbstätig ist, kann Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz ermöglichen diese Freistellungen.
Im Rahmen der Pflegezeit kann sich die Sie pflegende Person für längstens 6 Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen. Bei der Familienpflegezeit geht es um eine teilweise Freistellung mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden für längstens 24 Monate. Die Freistellungen dürfen allerdings insgesamt 24 Monate nicht übersteigen und müssen nahtlos aneinander anschließen.
Die Freistellungsansprüche bestehen auch zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung.
Müssen Sie als Pflegebedürftige oder Pflegebedürftiger dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen?
Zunächst müssen Sie nahe Angehörige oder naher Angehöriger der oder des Beschäftigten sein.
Außerdem muss bei Ihnen eine Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 1 festgestellt worden sein.
Können Ihre Angehörigen bei allen Arbeitgebern Pflegezeit und Familienpflegezeit in Anspruch nehmen?
Das hängt davon ab, wie viele Beschäftigte der jeweilige Arbeitgeber hat:
- Beschäftigte von Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten haben einen Anspruch auf Pflegezeit.
- Beschäftigte von Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten haben einen Anspruch auf Familienpflegezeit.
- Bei Arbeitgebern mit weniger Beschäftigten haben diese keinen Rechtsanspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Sie können aber bei ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung der Freistellung auf freiwilliger Basis beantragen.
Können sich Ihre Angehörigen für Ihre Pflege auch freistellen lassen, wenn ein häuslicher Pflegedienst beauftragt wird?
Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass Ihre Angehörigen die Pflege tatsächlich übernehmen. Wenn Sie zusätzlich durch Dritte oder einen ambulanten Pflegedienst unterstützt werden, ist das unproblematisch.
Erhalten Ihre Angehörigen finanzielle Unterstützung, wenn sie sich für Ihre Pflege freistellen lassen?
Für die Dauer der Freistellung können sie ein zinsloses Darlehen beantragen. Das Darlehen soll Einkommenseinbußen abmildern, die durch die Reduzierung der Arbeitszeit entstehen.
Können Ihre Angehörigen Pflegezeit oder Familienpflegezeit auch in Anspruch nehmen, wenn Sie als Pflegebedürftige oder Pflegebedürftiger im Ausland leben?
Wenn sie in Deutschland beschäftigt sind, können sie auch in diesem Fall eine Freistellung in Anspruch nehmen, sofern sie Sie in häuslicher Umgebung pflegen.
Können Ihre Angehörigen die Pflegezeit oder Familienpflegezeit verlängern?
Ihre Angehörigen können die Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit grundsätzlich jeweils bis zur Höchstdauer verlängern lassen. Alle Freistellungen dürfen insgesamt aber 24 Monate nicht übersteigen. Wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Pflegezeit.
Wann enden Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Sie enden mit Ablauf der in Anspruch genommenen Freistellung, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten. Wenn sich die Umstände geändert haben, Sie zum Beispiel nicht mehr pflegebedürftig sind oder Ihre Pflege unmöglich wird, endet die Freistellung vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände.
Wirkt es sich auf die Pflegezeit und Familienpflegezeit aus, wenn Sie sich wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus befinden?
Wenn Sie sich im Krankenhaus befinden, beendet dies die Pflegezeit oder Familienpflegezeit grundsätzlich nicht.
Können Ihre Angehörigen die Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit für Ihre Pflege mehrfach in Anspruch nehmen?
Ihre Angehörigen können die Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit für dieselbe pflegebedürftige Person nur einmal beanspruchen.
Können Geschwister die Pflegezeit oder Familienpflegezeit gleichzeitig in Anspruch nehmen?
Jede und jeder Beschäftigte kann die Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit für die häusliche Pflege einer oder eines nahen Angehörigen in Anspruch nehmen. Geschwister können sie daher sowohl zeitgleich als auch nacheinander nehmen.
Können Ihre Angehörigen Familienpflegezeit und Pflegezeit kombinieren?
Alle Freistellungsmöglichkeiten nach dem Familienpflegezeitgesetz und dem Pflegezeitgesetz können miteinander kombiniert werden. Die Freistellungen müssen aber nahtlos aneinander anschließen. Ihre Gesamtdauer beträgt insgesamt höchstens 24 Monate.
Können Ihre Angehörigen sich auch freistellen lassen, um Sie auf Ihrem letzten Weg zu begleiten, wenn es so weit ist?
Ihre Angehörigen können sich bis zu drei Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um Sie in der letzten Lebensphase zu begleiten.
Können Ihre Angehörigen für Sie da sein und Ihnen helfen, wenn bei Ihnen eine akute Pflegesituation auftritt?
In einer akut auftretenden Pflegesituation haben Ihre Angehörigen die Möglichkeit, sich bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit freistellen zu lassen, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
In dieser Zeit können pflegende Angehörige das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Dieses wird für maximal 10 Arbeitstage als Lohnersatzleistung ausgezahlt. Ihre Angehörigen müssen das Pflegeunterstützungsgeld bei der Ihrer Pflegekasse beantragen. Die Pflegekasse ist in der Regel bei Ihrer Krankenkasse beziehungsweise der Privatversicherung angedockt.