Um Beiträge für Ihre Sozialversicherung zu erhalten, müssen Sie die Voraussetzungen an eine Pflegeperson erfüllen. Diese sind im elften Sozialgesetzbuchs geregelt.
Die Voraussetzungen lauten folgendermaßen:
- Sie pflegen eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5.
- Die Dauer der Pflege beträgt mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage.
- Die Pflege findet in häuslicher Umgebung satt.
- Die Pflege ist nicht erwerbsmäßig.
Erst wenn Sie jede dieser Bedingungen erfüllen, haben Sie die im Folgenden dargestellten Ansprüche auf Beiträge der Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung.
Arbeitslosenversicherung
Wenn Sie Pflegeperson sind, übernimmt die Pflegeversicherung Ihrer beziehungsweise Ihres pflegebedürftigen nahen Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Sie müssen folgende Bedingung erfüllen:
- Sie erfüllen die Voraussetzungen an den Status als Pflegeperson.
- Sie waren unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig oder haben eine Leistung nach dem dritten Sozialgesetzbuch (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bezogen
Bei der Pflege von mehreren pflegebedürftigen Personen werden die Pflegezeiten zusammengerechnet.
Einen Antrag auf Übernahme der Beiträge erhalten Sie bei der Pflegeversicherung Ihrer oder Ihres Angehörigen.
Als Pflegeperson verlieren Sie somit Ihren Versicherungsschutz nicht und haben Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zusätzlich können Sie auf die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zurückgreifen, falls Ihnen ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.
Unfallversicherung
Wenn Sie als Pflegeperson einen nahestehenden Menschen in seiner häuslichen Umgebung pflegen, sind sie beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.
Erfasst sind dabei die Tätigkeiten, die auch in der Pflegeversicherung selbst als pflegerische Maßnahmen berücksichtigt werden, sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung. Ebenso sind Sie für den direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit in der Unfallversicherung versichert. Das ist der Fall, wenn die oder der Pflegebedürftige in einer anderen Wohnung als in Ihrer wohnt.
Rentenversicherung
Wenn Sie Pflegeperson sind, zahlt die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung. Dies gilt unabhängig von einer Freistellung nach dem Familienpflegezeit- oder Pflegezeitgesetz.
Sie müssen dafür folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie erfüllen die Voraussetzungen an den Status als Pflegeperson.
- Sie dürfen maximal 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein.
- Sie dürfen keine Vollrente wegen Alters beziehen.
Bei der Pflege von mehreren pflegebedürftigen Personen werden die Pflegezeiten zusammengerechnet. Einen Antrag auf Übernahme der Beiträge erhalten Sie bei der Pflegeversicherung Ihrer oder Ihres Angehörigen.
Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart. Leistungsart meint hier, ob Sie nur Pflegegeld, nur ambulante Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung beziehen.
Weitere Informationen zu den Beiträgen in die Rentenversicherung erhalten Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Sie können sich unter der Nummer 0800 1000 4800 zudem an das Servicetelefon der DRV wenden.