Die Beratung am Pflegetelefon erfolgt anonym und vertraulich. Aus diesem Grund handelt es sich bei den Fallbeispielen um frei erfundene Schilderungen, die lediglich der Veranschaulichung dienen.
Bitte beachten Sie, dass die Beraterinnen und Berater am Pflegetelefon aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weder Rechtsauskunft noch rechtliche Ratschläge oder individuelle Beratung erteilen dürfen.
Informationen zu den einzelnen Freistellungsmöglichkeiten sowie deren Voraussetzungen finden Sie unter Berufliche Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz.
Pflegezeit: die Mutter zu Hause versorgen
Eine Anruferin erzählt, dass ihre Mutter vor kurzem zu ihr gezogen ist, da sie zunehmend Unterstützung im Alltag benötigt. So ist die Mutter mit Pflegegrad 2 zum Beispiel auf Hilfe beim Ankleiden und der Körperhygiene angewiesen. Zudem muss die Anruferin darauf achten, dass die Mutter regelmäßig isst und trinkt. Hinzu kommen vermehrte Arztbesuche.
Gleichzeitig arbeitet die Anruferin in Vollzeit bei einer großen Supermarktkette. So gestaltet sich die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf immer mehr als Herausforderung. Am Pflegetelefon erfährt die Anruferin von verschiedenen Freistellungsmöglichkeiten, die es für pflegende Angehörige im häuslichen Bereich gibt.
Die Beraterin am Pflegetelefon weiß aufgrund der Schilderungen der Anruferin, dass sowohl die Voraussetzungen für die Pflegezeit sowie für die Familienpflegezeit erfüllt sind: Die Anruferin möchte eine nahe Angehörige (Mutter) im häuslichen Umfeld (eigenes zu Hause) selbst pflegen. Ein Pflegegrad liegt vor und der Arbeitgeber, die Supermarktkette, erfüllt als Großkonzern die notwendige Betriebsgröße.
Im Laufe des Gesprächs wird deutlich, dass die Anruferin sich gerne schnellstmöglich komplett von der Arbeit freistellen lassen möchte. Die Beraterin erläutert, dass hierfür die Pflegezeit in Betracht kommt. Die Anruferin kann sich im Rahmen der Pflegezeit für bis zu sechs Monate komplett von der Arbeit befreien lassen. Dazu muss sie ihren Arbeitgeber zehn Arbeitstage vor Beginn der Freistellung schriftlich informieren und einen Nachweis über den Pflegegrad ihrer Mutter vorlegen.
Warum wird in diesem Fall die Familienpflegezeit nicht weiter in Erwägung gezogen? Die Familienpflegezeit würde erfordern, dass die Anruferin mindestens 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Jahres weiterarbeitet. Hinzu kommt, dass die Frist zur Ankündigung dieser Freistellung acht Wochen beträgt. Zwei Kriterien, die nicht zu den Anforderungen der Anruferin passen.
Begleitung in der letzten Lebensphase: den Bruder im Hospiz begleiten
Ein Anrufer erzählt, dass sich sein Bruder seit kurzer Zeit in einem Hospiz befindet. Dieser ist seit Jahren schwer krank und sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert sich zurzeit rapide, sodass die behandelnde Ärztin nun eine begrenzte Lebenserwartung von wenigen Wochen diagnostiziert hat. Der Anrufer erzählt, dass er bereits vor einem Jahr, als es dem Bruder phasenweise schlechter ging, sechs Monate Pflegezeit bei seinem alten Arbeitgeber genommen hat.
Er möchte sich nun für die Begleitung in der letzten Lebensphase für drei Monate vollständig von der Arbeit freistellen lassen, hat aber im Hinterkopf, dass die Freistellungsmöglichkeiten nur nahtlos miteinander kombiniert werden dürfen.
Die Beraterin vom Pflegetelefon erklärt ihm, dass die Begleitung in der letzten Lebensphase nicht nahtlos an die Familien-/Pflegezeit angrenzen muss und diese auch mit zeitlichem Abstand genommen werden darf. Wichtig dabei ist, dass er eine Freistellungsdauer von bis zu 24 Monaten nicht überschreiten darf. Da der Anrufer bisher nur sechs Monate in der Pflegezeit war, wäre die Begleitung in der letzten Lebensphase prinzipiell noch möglich.
Voraussetzung wäre zudem, dass der Betrieb, in dem er nun arbeitet, mehr als 15 Mitarbeitende beschäftigt und der Anrufer die Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen beachtet.
Der Anrufer erzählt, dass er sich bei seinem neuen Arbeitgeber zurzeit in der Probezeit befindet. Die Beraterin erläutert, dass es keine Mindestbeschäftigungszeit als Voraussetzung für den Freistellungsanspruch gibt und er daher ebenfalls während der Probezeit die Begleitung in der letzten Lebensphase nehmen darf.
Der Anrufer bedankt sich herzlich für das Gespräch und wird so schnell es geht die Freistellung bei seinem Arbeitgeber ankündigen. Da die beiden ein gutes Verhältnis zueinander pflegen, verzichtet der Arbeitgeber auf seine zehntägige Ankündigungsfrist und stellt seinen Mitarbeiter direkt am folgenden Tag für die Begleitung seines Bruders frei.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung – welche Voraussetzungen gibt es?
Eine Anruferin berichtet, dass sich ihr eigentlich gesunder Mann am Vortag beim Sport den Fuß gebrochen hat und sich nun im Krankenhaus befindet. Die Anruferin ist in Vollzeit berufstätig. Sie würde sich gerne kurzfristig von der Arbeit freistellen lassen, um ihren Mann täglich im Krankenhaus zu besuchen. In diesem Zusammenhang fragt sie nach der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, von der sie im Bekanntenkreis gehört hat.
Die Beraterin am Pflegetelefon erläutert, dass die geschilderte Situation zwar unvorhergesehen aufgetreten ist und damit eine der Voraussetzungen der Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen erfüllt ist. Allerdings gibt es mehrere Voraussetzungen, die alle vorliegen müssen. Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung soll in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sichergestellt werden. Und: Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht zwar noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein, allerdings muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht.
So kann die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nicht genommen werden, wenn man sich lediglich um nahe Angehörige kümmern will oder ein Arztbesuch erforderlich ist. Die Beraterin weist darauf hin, dass die Anruferin in ihrem Fall eine individuelle Lösung mit dem Arbeitgeber finden muss. Die Anruferin schildert, dass sie die Möglichkeit hat, in Gleitzeit zu arbeiten und davon in nächster Zeit vermehrt Gebrauch machen wird. Alternativ überlegt sie, Urlaub zu nehmen oder Überstunden abzubauen.
Pflegezeit für nahe Angehörige im Ausland und Frage nach Unterbrechungsmöglichkeiten
Der Anrufer arbeitet seit mehreren Jahren bei einem deutschen Großkonzern mit Sitz in München. Er ist chinesischer Staatsbürger und sorgt sich um seinen Vater. Dieser ist nach einem Schlaganfall pflegebedürftig und wird in der Regel von seiner Ehefrau, der Mutter des Anrufers, versorgt. Diese benötigt dringend Unterstützung bei der häuslichen Pflege, weil bei ihr eine Operation geplant ist, nach der sie für einige Wochen die Pflege nicht wird übernehmen können.
Der Anrufer fragt, ob es möglich ist, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, um seine Eltern in China zu unterstützen.
Dies ist grundsätzlich möglich:
- Der Anrufer hat einen Arbeitsvertrag nach deutschem Recht (seine Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle)
- Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Mitarbeitende, da es sich um einen Großkonzern handelt
- Es liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, die nicht vorübergehend ist
- Die Pflege wird in häuslicher Umgebung geleistet
- Der Anrufer ist als Sohn naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes
Bei der Anmeldung der Pflegezeit gibt es allerdings drei wichtige Punkte zu beachten, die nur dann eine Rolle spielen, wenn die pflegebedürftige Person nicht bei der deutschen Pflegeversicherung versichert ist. Dies ist hier der Fall: der Vater hat sein ganzes Leben ausschließlich in China verbracht.
Bei der Anmeldung der Pflegezeit gibt es allerdings drei wichtige Punkte zu beachten, die nur dann eine Rolle spielen, wenn die pflegebedürftige Person nicht bei der deutschen Pflegeversicherung versichert ist. Dies ist hier der Fall: der Vater hat sein ganzes Leben ausschließlich in China verbracht.
- Bei pflegebedürftigen nahen Angehörigen, die im Ausland leben und bei keiner deutschen Pflegeversicherung versichert sind, muss die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt die Pflegebedürftigkeit formlos bescheinigen.
- Weil der Anrufer zudem darüber nachdenkt, das zinslose Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen, weist die Beraterin darauf hin, dass die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt in diesem Fall ein spezielles Formular ausfüllen muss, mit dem die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen wird. Dieses Formular kann beim BAFzA angefordert werden.
Die Kontaktdaten sind:
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Referat 504
An den Gelenkbogenhallen 2-6
50679 Köln
Telefon: 0221 36730
Mail: familienpflegezeit@bafza.bund.de - Einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung (zum Beispiel Beitragszahlungen in die Rentenversicherung, Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen) hat der Anrufer nicht.
Der Anrufer ist bereits darüber informiert, dass die Pflegezeit maximal sechs Monate dauern darf. Er benötigt im vorliegenden Fall voraussichtlich nur sechs Wochen. Er fragt daher auch nach, ob er zum Beispiel im Folgejahr noch einmal Pflegezeit für seinen Vater anmelden könnte, falls seine Mutter nochmals Unterstützung benötigt.
Dies ist nicht möglich. Die Pflegezeit kann für den Vater nur einmal ohne Unterbrechung in Anspruch genommen werden. Nur für die Begleitung in der letzten Lebensphase könnte er sich nochmalig für bis zu drei Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.