Pflegezeit, Familienpflegezeit beziehungsweise Freistellungen zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger und Freistellungen zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase hängen von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören unter anderem die verwandtschaftliche Beziehung zwischen der pflegenden und der pflegebedürftigen Person sowie die Unternehmensgröße. Zu beachten sind außerdem die Ankündigungsfristen. Hier finden Sie nähere Informationen:
Pflegende müssen Beschäftigte im Sinne des Pflegezeitgesetzes beziehungsweise Familienpflegezeitgesetzes sein
Beschäftigte in diesem Sinne sind:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten
Für Beamtinnen und Beamte gelten eigene Regelungen.
Arbeitgeber müssen solche im Sinne des Pflegezeitgesetzes beziehungsweise Familienpflegezeitgesetzes sein
Arbeitgeber in diesem Sinne sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die oben genannte Personen beschäftigen. Für die arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
Pflegebedürftige müssen nahe Angehörige der Beschäftigten sein
Nahe Angehörige nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz sind:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
- Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
- Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
- Lebenspartnerinnen und -partner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartnerinnen und -partner,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Freistellungsansprüche hängen von der Unternehmensgröße ab (Schwellenwerte)
Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf
- Pflegezeit und entsprechende Freistellung zur Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger sowie Freistellung zur Sterbebegleitung bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten (Auszubildende zählen als Beschäftigte)
- Familienpflegezeit und entsprechende Freistellung zur Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten (Auszubildende zählen nicht als Beschäftigte)
Bei Arbeitgebern mit weniger Beschäftigten können Beschäftigte und Arbeitgeber freiwillige Vereinbarungen schließen. Der Arbeitgeber muss über entsprechende Anträge innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags antworten. Im Falle einer Ablehnung des Antrags muss der Arbeitgeber diese begründen. Bei einer freiwilligen Vereinbarung der Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz gelten die damit verbundenen Rechte und Rechtsfolgen.
Wichtig: Der Anspruch Beschäftigter auf 10-tägiges Fernbleiben von der Arbeit im akuten Pflegefall gilt unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
Ankündigungsfristen
Die Ankündigungsfristen für Beschäftigte richten sich nach der Art der Freistellung. Es gelten folgende Ankündigungsfristen:
- Für die Pflegezeit von bis zu 6 Monaten: spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn
- Für die volle oder teilweise Freistellung zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger von bis zu 6 Monaten: spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn
- Für die Familienpflegezeit: spätestens 8 Wochen vor Beginn
- Für die teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten mit Mindestarbeitszeit zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: spätestens 8 Wochen vor Beginn
- Für die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nach der Pflegezeit: spätestens 3 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit
- Für die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach der Familienpflegezeit: spätestens 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit
Für die Freistellung für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase: spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn