Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger

Prüfen Sie die Voraussetzungen 

Für Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz gelten mehrere Voraussetzungen. Zum Beispiel gilt, dass Sie Beschäftigte im Sinne des Pflegezeitgesetzes sowie Sie und die pflegebedürftige Person nahe Angehörige sein müssen. 

 

Prüfen Sie zunächst, ob alle >> Voraussetzungen << bei Ihnen vorliegen.

Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger können Sie sich nicht nur bei häuslicher, sondern auch bei außerhäuslicher Betreuung freistellen lassen. Dies unterscheidet die Betreuung Minderjähriger von der Pflegezeit oder Familienpflegezeit, die nur für die Pflege in häuslicher Umgebung in Anspruch genommen werden können. 

Welche Voraussetzungen müssen die minderjährigen Angehörigen erfüllen?

Die oder der minderjährige nahe Angehörige benötigt mindestens Pflegegrad 1. Eine schwere Krankheit allein führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung. 

Für welchen Zeitraum können Sie sich zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger freistellen lassen?

Sie haben die Möglichkeit, sich wie bei der Familienpflegezeit für bis zu 24 Monate teilweise mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden freistellen zu lassen. Alternativ haben Sie wie bei der Pflegezeit die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Freistellung ohne Mindestarbeitszeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Die Gesamtdauer aller Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz beträgt 24 Monate.

Je nach gewähltem Modell gelten dann die Hinweise für die Pflegezeit beziehungsweise die Hinweise für die Familienpflegezeit entsprechend.

Können Sie zusätzlich Pflegezeit oder Familienpflegezeit nehmen?

Die Freistellung zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger können Sie jederzeit im Wechsel mit der Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit wahrnehmen. Sie können auch nur diese in Anspruch nehmen. 

Es bleibt bei der Höchstdauer der Freistellungen von insgesamt 24 Monaten.