Die Versorgungsvollmacht und die Patientenverfügung sind zwei wirksame rechtliche Grundlagen, um Ihre Angelegenheiten in der Zukunft zu regeln. Erfahren Sie im Folgenden, wie beide Ermächtigungen konkret funktionieren.
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht hilft einer von Ihnen dazu bevollmächtigten Person, Rechtsgeschäfte für Sie wahrnehmen zu können, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Sie können diese Vorsorgevollmacht im Einzelnen beschränken und gestalten.
Vermeiden Sie mit der Vollmacht eine gesetzliche Betreuung
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen, wie zum Beispiel Bankgeschäfte, Verträge mit einem Pflegeheim oder Kündigung Ihrer Wohnung, bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer. Das können Angehörige sein, müssen es aber nicht. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine private Regelung treffen, die in der Regel eine gesetzliche Betreuung überflüssig macht.
Mit einer Vorsorgevollmacht übertragen Sie für diesen Fall einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten. Die bevollmächtigte Person kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Eine Vorsorgevollmacht gibt der bevollmächtigten Person weitreichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür uneingeschränktes Vertrauen zu der Person, die Sie aufgrund dieser Vollmacht vertreten soll.
Gestaltungsmöglichkeiten der Vollmacht
Das Betreuungsgericht wird nur dann eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle der oder des Bevollmächtigten erforderlich ist. Am besten ist es, wenn Sie schon beim Verfassen des Dokuments die gewünschten Bevollmächtigten, meistens Angehörige oder Personen aus dem Freundeskreis, mit einbeziehen. Vorkehrungen gegen Missbrauch können Sie durch folgende Maßnahmen treffen:
- Bevollmächtigen Sie mehrere Personen für unterschiedliche Aufgaben.
- Untersagen Sie bestimmte Rechtsgeschäfte.
- Legen Sie fest, dass nur mehrere bevollmächtige Personen gemeinsam gewisse Rechtsgeschäfte vornehmen können.
Eine Vorsorgevollmacht sollten Sie möglichst frühzeitig aufsetzen – zu einem Zeitpunkt, zudem Sie noch im vollen Besitz Ihrer geistigen Kräfte, im rechtlichen Sinne "geschäftsfähig" sind.
Grundsätzlich sollten Sie in der Vollmacht möglichst genau festlegen, wozu sie andere im Einzelnen ermächtigen. Soll sie sich beispielsweise nur auf Geldangelegenheiten beziehen oder auch auf Entscheidungen über die Art der Betreuung und Pflege sowie die medizinische Behandlung? Auch für Hinweise zu persönlichen Wünschen ist hier der richtige Platz. Bereiche und Zuständigkeiten, die in der Vollmacht nicht geregelt wurden, müssen später eventuell in einem gerichtlichen Betreuungsverfahren geklärt werden.
Weitere Informationen, ein Musterformular für eine Vorsorgevollmacht und die Broschüre "Betreuungsrecht" finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ).
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung können Sie bestimmen, welche medizinischen Behandlungen durchgeführt oder auch unterlassen werden sollen, wenn Sie nicht mehr in Lage sind, darüber zu entscheiden.
Regelungen durch die Patientenverfügung
Die Verfügung wird wirksam, wenn Sie zum Beispiel aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst über Ihre medizinische Behandlung entscheiden können. Damit die Patientenverfügung gültig ist, müssen die Krankheitszustände und Ihr Wille darin konkret beschrieben sein. Es besteht jedoch das Risiko, dass die Festlegungen nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Wenn Ihr Wille unklar ist, dann hilft die Patientenverfügung dabei, diesen durch Bevollmächtigte, Betreuer oder ein Gericht zu ermitteln. Solange Sie in der Lage sind, selbst Entscheidungen zu treffen, hat die Patientenverfügung keine rechtliche Bedeutung.
Damit wird sichergestellt, dass Ihr Wille der Behandlung zugrunde gelegt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann. Jede beziehungsweise jeder einwilligungsfähige Volljährige kann eine Patientenverfügung verfassen, die jederzeit formlos widerrufen werden kann.
Beratung und weitere Informationen
Es ist sinnvoll, sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Person beraten zu lassen. Treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind folgende Personen daran gebunden:
- die Ärztin oder der Arzt als auch
- die Vertreterin oder der Vertreter (Betreuerin bzw. Betreuer oder Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigter).
Eine Patientenverfügung kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Weitere Informationen, Textbausteine für eine Patientenverfügung und die Broschüre „Patientenverfügung“ finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) und Informationen zur Registrierung auf der Internetseite des Zentralen Vorsorgeregister.