Begleitung Angehöriger in der letzten Lebensphase

Prüfen Sie die Voraussetzungen 

Für Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz gelten mehrere Voraussetzungen. Zum Beispiel gilt, dass Sie Beschäftigte im Sinne des Pflegezeitgesetzes sowie Sie und die pflegebedürftige Person nahe Angehörige sein müssen. 

 

Prüfen Sie zunächst, ob alle >> Voraussetzungen << bei Ihnen vorliegen.

Sie haben die Möglichkeit der Freistellung, wenn Sie 

  1. eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen 
  2. in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (zum Beispiel in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder Hospiz)
  3. in der letzten Lebensphase 

begleiten.

Voraussetzung ist eine Erkrankung, 

  • die progredient, das heißt fortschreitend, verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat
  • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und 
  • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. 

Dies müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen.

Weitere Informationen

Erhalte ich während der Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase finanzielle Unterstützung?

Während der Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase haben Sie einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dieses beantragen Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

Muss ein Pflegegrad vorliegen?

Der Anspruch auf Begleitung in der letzten Lebensphase setzt nicht voraus, dass die oder der nahe Angehörige pflegebedürftig ist. Es muss also auch kein Pflegegrad vorliegen. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber lediglich ein ärztliches Zeugnis über die begrenzte Lebenserwartung der oder des Angehörigen vorlegen.

Muss der Arbeitgeber Inanspruchnahme der Begleitung in der letzten Lebensphase durch Sie zustimmen?

Auf die bis zu dreimonatige Begleitung in der letzten Lebensphase haben Sie gegenüber einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten einen Rechtsanspruch. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist in diesem Fall nicht erforderlich. 

Bei einer teilweisen Freistellung treffen Sie mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Hierbei hat der Arbeitgeber Ihren Wünschen zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Können Geschwister sich für die Begleitung in der letzten Lebensphase gleichzeitig freistellen lassen?

Nach dem Pflegezeitgesetz steht allen Beschäftigten ein Freistellungsanspruch für die Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu. Geschwister können die Begleitung somit gleichzeitig oder auch nacheinander übernehmen.

Können Sie im Rahmen der Freistellung auch im Ausland wohnende Angehörige begleiten?

Wenn Sie in Deutschland beschäftigt sind, können Sie die Freistellung auch für im Ausland lebende nahe Angehörige in Anspruch nehmen, um diese in der letzten Lebensphase zu begleiten.

Kombination mit Pflegezeit oder Familienpflegezeit 

Kann die Begleitung in der letzten Lebensphase auch mit der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit kombiniert werden?

Sie können alle Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz miteinander kombinieren. Die Gesamtdauer aller Freistellungen beträgt allerdings höchstens 24 Monate. Die Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase wird auf diese Gesamtdauer angerechnet. Beachten Sie zudem die jeweiligen Ankündigungsfristen und die unterschiedlichen Ansprüche je nach Unternehmensgröße.

Welche weiteren Möglichkeiten zur Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz gibt es?

  • Sie haben die Möglichkeit, sich im Rahmen der Pflegezeit vollständig oder teilweise ohne Mindestarbeitszeit für die Höchstdauer von sechs Monaten freistellen zu lassen. 
  • Im Rahmen der Familienpflegezeit können Sie sich für für die Dauer von längstens 24 Monate mit mindestens 15 Wochenarbeitsstunden freistellen lassen. 

Die Gesamtdauer der Freistellungen beträgt je pflegebedürftiger naher Angehöriger beziehungsweise je pflegebedürftigem nahem Angehörigen höchstens 24 Monate.