Voraussetzungen im Überblick
Für Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz gelten mehrere Voraussetzungen. Zum Beispiel definieren die Gesetze, wer zu den Beschäftigten zählt und ab welcher Unternehmensgröße die Regelungen Freistellungsansprüche greifen.
Sehen Sie sich zunächst diese >> Voraussetzungen << an.
Im Rahmen der Pflegezeit können Sie sich für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise ohne wöchentliche Mindestarbeitszeit von der Arbeit freistellen lassen, wenn Sie pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen. Der Anspruch auf Freistellung steht Ihnen auch für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung zu.
Welche Voraussetzungen müssen die pflegebedürftigen Personen erfüllen?
Bei den pflegebedürftigen Personen muss es sich um nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 handeln.
Für welche Dauer und in welchem Umfang können sich Beschäftigte während der Pflegezeit freistellen lassen?
Beschäftigte können die Pflegezeit für längstens sechs Monate in Anspruch nehmen. In dieser Zeit können sie sich vollständig oder teilweise ohne eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von der Arbeit freistellen lassen.
Wie wird bei teilweiser Freistellung die Arbeitszeit festgelegt?
Wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter sich nur teilweise freistellen lassen, müssen Sie mit ihr oder ihm eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit treffen. Hierbei haben Sie den Wünschen der oder des Beschäftigten zu entsprechen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Können Beschäftigte die Pflegezeit verlängern?
Wenn Beschäftigte zunächst weniger als sechs Monate Pflegezeit in Anspruch genommen haben, kann die Freistellung mit Ihrer Zustimmung bis zur Höchstdauer von sechs Monaten verlängert werden. Ist ein vorgesehener Wechsel der pflegenden Person aus einem wichtigen Grund nicht möglich, haben Beschäftigte Ihnen gegenüber einen Anspruch auf Verlängerung der Pflegezeit, wenn Ihrem Unternehmen mehr als 15 Beschäftigte angehören.
Wann endet die Familienpflegezeit?
Die Familienpflegezeit endet mit Ablauf der in Anspruch genommenen Freistellung, also spätestens mit Ablauf von sechs Monaten.
Wenn sich die Umstände geändert haben, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Veränderte Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn
- die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist,
- die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist oder
- die oder der Angehörige stirbt.
Ansonsten können die Beschäftigten die Pflegezeit nur vorzeitig beenden, wenn Sie zustimmen.
Welche Ankündigungsfristen gelten für die Inanspruchnahme von Pflegezeit?
Für die Inanspruchnahme von Pflegezeit gilt eine Ankündigungsfrist von spätestens 10 Arbeitstagen vor Beginn. Auch für entsprechende Freistellungen zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger gilt eine Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen.
Eine an die Familienpflegezeit anschließende Pflegezeit müssen Beschäftigte Ihnen gegenüber spätestens acht Wochen vor Beginn ankündigen.
Können Beschäftigte eine Freistellung für die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen in Anspruch nehmen, obwohl sie einen häuslichen Pflegedienst beauftragen?
Beschäftigte können sich nur freistellen lassen, wenn sie die Pflege tatsächlich übernehmen. Eine zusätzliche Unterstützung durch Dritte oder einen ambulanten Pflegedienst ist unproblematisch.
Kann Pflegezeit auch von Beschäftigten in Anspruch genommen werden, die Angehörige im Ausland pflegen?
In Deutschland Beschäftigte können eine Freistellung auch für im Ausland lebende nahe Angehörige in Anspruch nehmen, sofern sie diese in häuslicher Umgebung pflegen.
Erhalten Beschäftigte einen finanziellen Ausgleich für die freistellungsbedingten Einkommensverluste? Wer zahlt diesen?
Für die Dauer der Freistellung können Beschäftigte zur Minderung der Einkommensverluste beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Das Darlehen deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung wegfallenden Nettogehalts ab. Ihre Beschäftigten erhalten das Darlehen in monatlichen Raten und müssen es innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung zurückzahlen. Es wird aus Bundesmitteln finanziert.
Müssen Beschäftigte die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen Ihnen gegenüber nachweisen?
Beschäftigte müssen die Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger Ihnen gegenüber durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachweisen. Auch für in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherte Pflegebedürftige müssen die Beschäftigten einen entsprechenden Nachweis erbringen.
Können Beamtinnen oder Beamte Pflegezeit in Anspruch nehmen?
Das Pflegezeitgesetz gilt nicht für Beamtinnen und Beamte. Die Regelungen des Pflegezeitgesetzes wurden jedoch teilweise auf den Bereich der Beamtinnen und Beamten übertragen.
Bundesbeamtinnen und -beamte können bei ihrer Dienststelle eine Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung zur Betreuung und Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger beantragen. Anstelle des Darlehens können sie während dieser Zeit einen Vorschuss auf zukünftige Dienstbezüge beantragen. Weitere Informationen hierzu erteilt die jeweilige Dienststelle.
Landesbeamtinnen und -beamte sowie Kommunalbeamtinnen und -beamte müssen sich bezüglich eventueller Freistellungsmöglichkeiten ebenfalls an ihre Dienststellen wenden.
Beendet ein Krankenhausaufenthalt der oder des Pflegebedürftigen die Pflegezeit?
Ein Krankenhausaufenthalt der oder des zu pflegenden nahen Angehörigen beendet die Familienpflegezeit grundsätzlich nicht.
Können Beschäftigte die Pflegezeit für dieselbe pflegebedürftige Angehörige oder denselben pflegebedürftigen Angehörigen mehrfach in Anspruch nehmen?
Beschäftigte können die Pflegezeit für dieselbe Angehörige oder denselben Angehörigen nur einmal beanspruchen.
Können Geschwister die Pflegezeit gleichzeitig in Anspruch nehmen?
Jede und jeder Ihrer Beschäftigten kann die bis zu sechsmonatige Familienpflegezeit für die häusliche Pflege einer oder eines nahen Angehörigen in Anspruch nehmen. Geschwister können Familienpflegezeit daher sowohl zeitgleich als auch nacheinander nehmen.
Können Ihre Beschäftigten Familienpflegezeit und Pflegezeit kombinieren?
Alle Freistellungsmöglichkeiten nach dem Familienpflegezeitgesetz und dem Pflegezeitgesetz können miteinander kombiniert werden. Die Freistellungen müssen aber nahtlos aneinander anschließen. Ihre Gesamtdauer beträgt höchstens 24 Monate. Die unterschiedlichen Ankündigungsfristen sowie die unterschiedlichen Ansprüche je nach Unternehmensgröße sind zu beachten.
Welche Auswirkungen hat die Pflegezeit auf den Urlaubsanspruch?
Eine teilweise Freistellung hat keine Auswirkungen auf den jährlichen Urlaubsanspruch. Bei vollständiger Freistellung können Sie den Erholungsurlaub, der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung um ein Zwölftel kürzen.
Besteht während der Pflegezeit Kündigungsschutz?
Sie als Arbeitgeber dürfen das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der Pflegezeit nicht kündigen. Bei einer freiwilligen Vereinbarung der Pflegezeit in Kleinbetrieben gilt der Kündigungsschutz für die Dauer der Freistellung. Nur in besonderen Fällen kann die zuständige Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Kündigung für zulässig erklären.